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   OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95   

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https://dejure.org/1998,4617
OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95 (https://dejure.org/1998,4617)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.05.1998 - 2 L 141/95 (https://dejure.org/1998,4617)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. Mai 1998 - 2 L 141/95 (https://dejure.org/1998,4617)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hindus; Afghanistan; Abschiebungsschutz; Taliban

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95
    Dementsprechend ist bei Verneinung eines in § 53 Abs. 1 - 6 AuslG genannten Grundes für ein Abschiebungshindernis zu prüfen, ob ein anderer Grund in Betracht kommt; die Berufungszulassungsentscheidung enthält keine entgegenstehende Beschränkung (vgl. BVerwG, Urteile v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341/345; - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420/421).

    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 und 2 AuslG ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, denn es liegen keine hinreichenden individuellen Anhaltspunkte für diesbezügliche konkrete Gefahren vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O., S. 343).

    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nur gegeben, wenn im Zielland der Abschiebung landesweit eine unmenschliche Behandlung oder Mißhandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Urt. d. Senats v. 16.09.1997 - 2 L 346/95 -, UA S. 19; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331/335; BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341/343 und 344 mit Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 u.a. -, BVerfGE 94, 115/136; BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, S. 280/281).

    Im übrigen wäre auch insoweit ein Staat bzw. eine staatsähnliche Organisation als Gefahrenquelle erforderlich (BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O., S 343).

    Bei der Prüfung der tatsächlichen Erreichbarkeit verfolgungsfreier Gebiete ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.) nicht nur die Situation der Abschiebung in den Blick zu nehmen.

    Kommt eine freiwillige Rückkehr oder eine Abschiebung allerdings nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Betracht, welche bei Ankunft im Zielland die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile unzumutbar erscheinen lassen, kann ausnahmsweise bereits ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG bestehen, weil dann die festgestellte Zufluchtsmöglichkeit nur theoretisch besteht (BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.).

    Da dies auf der Annahme beruht, das als Fluchtalternative in Betracht zu ziehende Gebiet sei - auch - mangels (realistischer) Möglichkeiten der unmittelbaren Einreise in diesen Teil des Heimatstaates nicht erreichbar, bedarf es allerdings der Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der rechtlichen Relevanz einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Einreise in den Zielstaat der freiwilligen Ausreise oder Abschiebung (Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.).

    Mit seiner Rechtsauffassung, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch dann für den gesamten Staat auszusprechen sind, wenn sichere Landesteile - auch - wegen gerade dort geschlossener Grenzen nicht erreicht werden können, weicht der Senat somit nicht von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.04.1997, a.a.O.) ab.

    Wie bereits dargelegt, spricht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.04.1997 (a.a.O., ähnlich Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -) von einer nur theoretisch bestehenden, ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht ausschließenden Zufluchtsmöglichkeit, wenn feststeht, daß eine freiwillige Rückkehr oder eine zwangsweise Abschiebung nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Betracht kommt, welche bei Ankunft im Zielland die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile unzumutbar erscheinen lassen.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95
    Nur in extremen individuellen Gefahrenlagen kann - unbeschadet des Vorliegens einer allgemeinen Gefahrenlage - hiervon abgewichen werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG 1990, Nr. 5, S. 26 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG 1990, Nr. 5, S. 26 f.) erkennt - ausnahmsweise - Abschiebungsschutz dann an, wenn eine Abschiebung ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechtes nicht erfolgen könnte; dies ist der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tode oder schweren Verletzungen preisgeben würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht und keinen generellen Abschiebestopp verfügt hat.

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95
    Nur in extremen individuellen Gefahrenlagen kann - unbeschadet des Vorliegens einer allgemeinen Gefahrenlage - hiervon abgewichen werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG 1990, Nr. 5, S. 26 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG 1990, Nr. 5, S. 26 f.) erkennt - ausnahmsweise - Abschiebungsschutz dann an, wenn eine Abschiebung ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechtes nicht erfolgen könnte; dies ist der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tode oder schweren Verletzungen preisgeben würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht und keinen generellen Abschiebestopp verfügt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1998 - A 13 S 3665/95

    Afghanistan: Abschiebungshindernis trotz lediglich regional begrenzter

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95
    Bei der Prognose ist allein auf den Herrschaftsbereich der Taliban abzustellen, weil die nördlichen Landesteile nicht erreichbar sind (im Anschluß VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.1998, - A 13 S 3665/95).

    Zu diesem Aspekt hat der VGH Baden-Württemberg durch Urteil vom 18. März 1998 zum Verfahren A 13 S 3665/95 ausgeführt:.

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96

    Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95
    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nur gegeben, wenn im Zielland der Abschiebung landesweit eine unmenschliche Behandlung oder Mißhandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Urt. d. Senats v. 16.09.1997 - 2 L 346/95 -, UA S. 19; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331/335; BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341/343 und 344 mit Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 u.a. -, BVerfGE 94, 115/136; BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, S. 280/281).

    Sie können deshalb eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausüben mit der Folge, daß - bei beachtlich wahrscheinlicher individueller Gefährdung - ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, a.a.O., S. 281).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95
    Wie bereits dargelegt, spricht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.04.1997 (a.a.O., ähnlich Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -) von einer nur theoretisch bestehenden, ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht ausschließenden Zufluchtsmöglichkeit, wenn feststeht, daß eine freiwillige Rückkehr oder eine zwangsweise Abschiebung nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Betracht kommt, welche bei Ankunft im Zielland die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile unzumutbar erscheinen lassen.
  • VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche oder quasi-staatliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95
    Dies gilt für die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung in gleicher Weise wie für die Unmöglichkeit einer Abschiebung aus rechtlichen Gründen (anderer Ansicht offenbar - zu Afghanistan - Hess. VGH, Urt. v. 26.01.1998 - 13 UE 2978/96.A -, UA S. 58).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1998 - 20 A 89/96

    Afghanistan; Quasi- staatliche Herrschaftsmacht; Taliban; Bürgerkriegspartei;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95
    Er bildet eine religiöse Minderheit in Afghanistan, die überwiegend aus ihrem Heimatland geflohen ist, weil sie sich schutzlos der Verfolgung durch die islamische Bevölkerungsmehrheit bzw. die islamischen Machthaber ausgesetzt sah (OVG NW, Urt. v. 29.01.1998 - 20 A 89/96.A -, UA S. 32).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95
    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nur gegeben, wenn im Zielland der Abschiebung landesweit eine unmenschliche Behandlung oder Mißhandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Urt. d. Senats v. 16.09.1997 - 2 L 346/95 -, UA S. 19; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331/335; BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341/343 und 344 mit Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 u.a. -, BVerfGE 94, 115/136; BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, S. 280/281).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95
    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nur gegeben, wenn im Zielland der Abschiebung landesweit eine unmenschliche Behandlung oder Mißhandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Urt. d. Senats v. 16.09.1997 - 2 L 346/95 -, UA S. 19; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331/335; BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341/343 und 344 mit Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 u.a. -, BVerfGE 94, 115/136; BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, S. 280/281).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.03.1998 - 2 L 126/97

    Abschiebungshindernis; Staatliche Machtausübung; Bürgerkrieb; Einflußzone;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2006 - 20 A 5161/04

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Die letzten zu einer abweichenden Schlussfolgerung führenden obergerichtlichen Entscheidungen, OVG Bautzen, Urteil vom 29. Februar 2000 - A 4 B 4289/97 - und OVG Schleswig, Urteil vom 13. Mai 1998 - 2 L 141/95 -, betreffen die Zeit der Talibanherrschaft und heben speziell auf die damaligen Anforderungen an das Auftreten im öffentlichen Raum sowie auf besondere Behinderungen und Erschwernisse in der Beschaffung des Lebensnotwendigen ab; sie sind für die gegenwärtige Situation nicht mehr von Gewicht.
  • OVG Hamburg, 11.06.1999 - 1 Bf 515/98

    Afghanistan, Hindus, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis,

    Die sehr schlechten materiellen Existenzbedingungen, die für die Rückkehrer nach Afghanistan derzeit bestehen, führen auch bei Hindus noch nicht zu einer extremen Gefährdungssituation, daß dadurch eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre ( wie OVG Münster, Urt. v. 29.1.1998, 20 A 6552/95.A; a. A. OVG Schleswig Urt. v. 13.5.1998, 2 L 141/95 ).

    Die sehr schlechten materiellen Existenzbedingungen, die für die Rückkehrer nach Afghanistan derzeit bestehen, führen auch bei Hindus noch nicht zu einer extremen Gefährdungssituation, daß dadurch eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre ( wie OVG Münster, Urt. v. 29.1.1998, 20 A 6552/95.A; a. A. OVG Schleswig Urt. v. 13.5.1998, 2 L 141/95 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.1999 - 20 A 3007/97
    OVG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 2 L 141/95 - OVG Rh.-Pf., Beschluß vom 2. April 1998 - 11 A 10694/97.OVG - SächsOVG, Urteil vom 5. März 1998 - A 4 S 288/97 - Hess. VGH, Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.01.2007 - 20 A 424/05

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Die letzten zu einer abweichenden Schlussfolgerung führenden obergerichtlichen Entscheidungen, OVG Bautzen, Urteil vom 29. Februar 2000 - A 4 B 4289/97 - und OVG Schleswig, Urteil vom 13. Mai 1998 - 2 L 141/95 -, betreffen die Zeit der Talibanherrschaft und heben speziell auf die damaligen Anforderungen an das Auftreten im öffentlichen Raum sowie auf besondere Behinderungen und Erschwernisse in der Beschaffung des Lebensnotwendigen ab; sie sind für die gegenwärtige Situation nicht mehr von Gewicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2006 - 20 A 5088/04

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene abschiebungshindernisse,

    Die letzten zu einer abweichenden Schlussfolgerung führenden obergerichtlichen Entscheidungen, OVG Bautzen, Urteil vom 29. Februar 2000 - A 4 B 4289/97 - und OVG Schleswig, Urteil vom 13. Mai 1998 - 2 L 141/95 -, betreffen die Zeit der Talibanherrschaft und heben speziell auf die damaligen Anforderungen an das Auftreten im öffentlichen Raum sowie auf besondere Behinderungen und Erschwernisse in der Beschaffung des Lebensnotwendigen ab; sie sind für die gegenwärtige Situation nicht mehr von Gewicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2006 - 20 A 5163/04

    Anerkennung afghanischer Flüchtlinge als Asylberechtigte hinduistischen Glaubens;

    Die letzten zu einer abweichenden Schlussfolgerung führenden obergerichtlichen Entscheidungen, OVG Bautzen, Urteil vom 29. Februar 2000 - A 4 B 4289/97 - und OVG Schleswig, Urteil vom 13. Mai 1998 - 2 L 141/95 -, betreffen die Zeit der Talibanherrschaft und heben speziell auf die damaligen Anforderungen an das Auftreten im öffentlichen Raum sowie auf besondere Behinderungen und Erschwernisse in der Beschaffung des Lebensnotwendigen ab; sie sind für die gegenwärtige Situation nicht mehr von Gewicht.
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.07.1998 - 2 L 140/95

    Alleinstehende Frauen; Familiäre Bindung; Afghanistan; Taliban; Gefahrenlage

    Hinsicht der Gefährdungsprognose ist allein auf den Herrschaftsbereich der Taliban abzustellen, weil die nördlichen Landesteile nicht erreichbar sind (im Anschluß VGH Baden-Württemberg, Urt. v 18.03.1998, - A 13 S 3665/95 - und Urteile des Senats v 13.05.1998, - 2 L 24/95 - und - 2 L 141/95 -).
  • OVG Niedersachsen, 04.06.1999 - 7 L 4278/98

    Verfolgung von Hindus in Afghanistan; Abschiebungshindernis; Afghanistan; Hindu

    Das Gericht befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit dem OVG Schleswig (Urt. v. 13.5.1998 - 2 L 141/95 -).
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